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Angaben gemäß § 5 TMG

Julia Klein
Gartenbau Klein
Eisenbahnstraße 14
77871 Renchen

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Telefon: +49 (0) 1573 9638038
E-Mail: info@garten-bau-klein.de

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Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
83570411295

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Die Europäische Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereit: https://ec.europa.eu/consumers/odr/.
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Verbraucher­streit­beilegung/Universal­schlichtungs­stelle

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Quelle: eRecht24

Heim- und Gartenbau Service Klein

Allgemeine Geschäftsbedingungen

Verkaufs- und Lieferbedingungen

Stand November 2024

(für Verträge mit Verbrauchern/natürlichen Personen)

  1. Allgemeines

„Auftragnehmerin ist die Fa. Heim- und Gartenbau Service Klein (nachfolgend AN); als„Auftraggeber/innen“ (nachfolgend AG) gilt der jeweilige Besteller.

Für sämtliche Verträge zwischen der AN und dem AG gelten ausschließlich diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht anders vereinbart. Sie umfassen/regeln die gesamte Geschäftsverbindung.

Abweichende oder ergänzende Bedingungen des AG und Hinweise hierauf werden von der AN nicht anerkannt und gelten auch dann als zurückgewiesen, wenn diese unwidersprochen bleiben.

Änderungen eines dem Geschäft zu Grunde liegenden Vertrages und/oder dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform und der Unterzeichnung durch beide Parteien. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf das Schriftformerfordernis.

  • Vertragsabschluss

Sämtliche Angebote der AN sind freibleibend. Erst die vom AG an die AN gerichtete Bestellung stellt ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die/das bestellte Ware/Leistung/Werk dar, wobei eine vertragliche Bindung erst durch ausdrückliche schriftliche Auftragsbestätigung der AN und nicht z.B. bereits durch die bloße Bestellbestätigung erfolgt.

Die Erfüllung der Liefer-/Leistungsverpflichtungen der AN setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Selbstbelieferung voraus (Selbstbelieferungsvorbehalt),solange die AN im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nachweislich bereits ein kongruentes Deckungsgeschäft mit seinem Lieferanten abgeschlossen hatte. Die AN verpflichtet sich in diesem Fall, den AG unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu unterrichten und auf dessen Verlangen bereits erbrachte Leistungen unverzüglich zu erstatten.

Mitarbeiter und sonstige von der AN herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt.

3.Liefer-/Leistungsumfang

Die AN verpflichtet sich zur Lieferung/Leistung gemäß Auftragsbestätigung unter Zugrundelegung evtl. zum Angebot gehörender Unterlagen wie Pläne, Zeichnungen, technische Daten usw. sowie evtl. vom AG mitgeteilter Angaben und überreichter Unterlagen (z.B. Lagepläne, Baubeschreibungen etc.). Vorgelegte Proben und Muster stellen unverbindliche Anschauungsmuster dar.

Spätere zwingende Abweichungen von dem vertraglich vereinbarten Leistungsempfang aufgrund von Auflagen der zuständigen Baubehörde bleiben vorbehalten, stellen keine Mängel dar und sind von der AN nicht zu vertreten. Erforderliche Abweichungen werden in Abstimmung mit dem AG umgesetzt und die vereinbarten Preise angemessen angepasst.

Verbesserungen oder Änderungen der Leistungen/Lieferungen durch die AN in Abweichung von der Auftragsbestätigung sind zulässig, soweit diese gleichwertig und dem AG zumutbar sind, z.B. technisch und fortschrittliche Konstruktionsänderungen.

Soweit dem AG zumutbar sind Teillieferungen zulässig.

Soweit nicht schriftlich anders vereinbart gehören nicht zum Leistungsumfang der

AN, Erlangung der Baugenehmigung, Durchführung der amtl. Vermessung, Behördenkontakte, Einrichtung der Baustelle (inkl. Licht , Wasser, Strom), Erdarbeiten, Fertigstellung der Stützfundamente und Wandsockel, Erstellen der Statik für Fundamente und Betonsohle, Prüf- und Statikgebühren, Abbruch- und Stemmarbeiten, Entsorgung von Schutt und Baumaterialresten, Schallmessungen, hydraulische Berechnungen, Blitzschutz, Brandschutzgutachten, Bodengutachten/-proben/-entsorgung etc., Grundstückserschließung, Achsen- und Gebäudeeinmessungen, Entwässerung, Bauherrenhaftpflichtversicherung, Bauwesenversicherung, Versicherung gegen Diebstahl und Vandalismus, Baustraßen, Gehwegüberfahrten, Baumschutz, Erstellung von Planungsunterlagen, wasserrechtliche Genehmigungen, Fällgenehmigungen, Anträge auf Sondernutzung nach dem Straßen- und Wegerecht, Lagergenehmigungen, Anträge auf polizeiliche Verkehrssicherungsmaßnahmen o.ä..

                                                         4. Preise; Zahlung

Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, gelten die Preise der AN in Euro zzgl. gesetzl. anfallender Mehrwertsteuer (MwSt.) und aller sonstiger Nebenkosten, wie z.B. für Montage, Transport, Fracht, Versicherung, Zoll usw..

Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, wählt die AN den für den AG günstigsten Versand- bzw. Transportweg.

Auf schriftliches Verlagen und Kosten des AG werden Lieferungen der AN gegen die üblichen Transport-/Versandrisiken versichert. Montage und Einweisungen sind vom AG gesondert schriftlich in Auftrag zu geben und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.

Preisänderungen aufgrund sich ändernder Materialpreise, Währungsschwankungen etc. berechtigen die AN zu einer angemessenen Preisanpassung, sofern sich aus vom AG zu vertretenen Gründen der Beginn der Leistungsausführung/die Lieferung nach dem vereinbarten Ausführungsbeginn/Liefertermin verzögert. Preiserhöhungen sind auch möglich, wenn sich nach Vertragsabschluss bestimmte Erschwernisse für die Leistungserbringung ergeben, die vor Angebotsabgabe dem AN nicht bekannt waren. Bei Aufträgen, welche in einer Entfernung von mindestens 50 Km Entfernung (Straßenentfernung) vom Sitz der Firma Gartenbau Klein abgewickelt werden, erhält sich die AN die Erhebung einer Anfahrtspauschale in Höhe von 0,90 €/km pro Kalendertag vor. Die Stundenaufteilung der eingesetzten Mitarbeiter (Fachkraft/Helfer) kann bei Notwendigkeit variieren.

Der vereinbarte Preis wird zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders vereinbart- in Höhe von 50% der Auftragssumme inkl. MwSt. vor Beginn der Bautätigkeit und die Restzahlung in Teilen bei Fertigstellung der einzelnen Bauabschnitte.

Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt erforderlich, bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des AN erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem AG unverzüglich zu melden. Sofern es sich dabei um unbedingt erforderliche bzw. unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine Kostenüberschreitung von mehr als 15% der Angebotssumme bewirken, muss der AG diese vor Durchführung der Maßnahme genehmigen. Nur nach erfolgter Genehmigung ist der AG verpflichtet, die Mehrkosten zu bezahlen. Ansonsten kann der Auftraggeber wegen diesem Grund vom Vertrag zurücktreten. Für diesen Fall sind die bis dahin geleisteten Arbeiten entsprechend zu vergüten. Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 15% steht dem AG ein Sonderkündigungsrecht nicht zu. Der AG verpflichtet sich, die Mehrkosten innerhalb dieses Rahmens zu übernehmen.

                                           5. Aufrechnung/Zurückhaltung/Verzug

Gegenüber den Zahlungsansprüchen der AN ist die Aufrechnung wie auch die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich im Falle der Aufrechnung um eine unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder entscheidungsreife Forderung oder, hinsichtlich der Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes, um eine Forderung aus demselben Vertragsverhältnis.

Bei Eintritt des Zahlungsverzuges ist die AN berechtigt, auf die fälligen Beträge die gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, wie dem AG der Nachweis, dass der Schaden geringer ist. Zur Erfüllung noch ausstehender Lieferungen und Leistungen im Rahmen der gesamten Geschäftsbeziehungen ist die AN dann nur noch gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung verpflichtet.

                                          6. Lieferfristen und Höhere Gewalt

Sämtliche Angaben zu Verfügbarkeit, Versand, Lieferzeit, Zustellung oder Fertigstellung einer Lieferung/Leistung sind lediglich voraussichtliche Angaben und ungefähre Richtwerte. Sie stellen keine verbindlichen bzw. garantierten Liefer- oder Fertigstellungstermine dar, sofern nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart. Der Ausführungszeitpunkt ist witterungsabhängig. Für Verzögerungen durch Dritte (z.B. Materiallieferungen) übernimmt die AN keine Haftung.

Die Vereinbarung von Liefer-/Fertigstellungsterminen oder -fristen bedarf der Schriftform. Die Liefer-/Fertigstellungsfrist beginnt sofern nicht anders schriftlich vereinbart mit dem Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor rechtzeitigem Eingang sämtlicher im Verantwortungsbereich des AG liegender und notwendigerweise vor Beginn der Leistungsausführung zu beschaffender Unterlagen, Plänen, Genehmigungen, Freigaben, Statikprüfung, Vermessungen etc., abschließender technischer Klärung sowie nicht bevor die jeweils erforderlichen Abnahme-bestätigungen der Vorgewerke vorliegen. Gleiches gilt, solange der AG notwendige Vorleistungen i.S.v. Ziff. 7 nicht rechtzeitig erbringt.

Im Falle einer von der AN nicht zu vertretenden Verzögerung verlängert sich der vereinbarte Lieferzeitraum entsprechend. Die der AN hierdurch entstehenden Kosten trägt der AG, sofern er die Verzögerung zu vertreten hat.

Eine Lieferfrist gilt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, als eingehalten, wenn bis zu deren Ablauf der Liefergegenstand versandt worden ist.

Bei nicht rechtzeitiger oder ordnungsgemäßer Belieferung der AN (Selbstbelieferungsvorbehalt) verlängern sich die Liefer/Fertigstellungsfristen bzw.-termine angemessen, sofern die Parteien übereinstimmend am Vertrag festhalten.

Sofern sich der AG mit der Annahme der Lieferungen/Leistungen in Verzug befindet, ist die AN berechtigt, die erneute Anlieferung nur gegen Vorauszahlung einschließlich des durch die vorherige Nichtannahme entstandenen Schadens oder gegen Sicherheitsleistung in gleicher Höhe auszuführen.

Im Falle höherer Gewalt ist die AN für die Dauer der Auswirkungen und, wenn diese zur Unmöglichkeit der Leistung führt, insgesamt und endgültig von ihrer Liefer- und Leistungspflicht befreit. Für den AG sind in diesen Fällen Schadensersatzansprüche ausgeschlossen. Als höhere Gewalt gelten alle außerhalb des Einflussbereiches der Parteien liegenden, unvorhersehbaren Ereignisse, deren Auswirkungen auf die zu erfüllenden vertraglichen Pflichten auch durch zumutbare Bemühungen der Parteien nicht verhindert werden können, wie z.B. Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Naturkatastrophen, Sabotagen u.ä..

Eine Verschiebung des vereinbarten Liefer-/Fertigstellungstermins auf Veranlassung des AG um bis zu einem Monat ist für den AG kostenfrei. Im Falle einer darüber hinausgehenden weiteren Verschiebung kann die AN dem AG für jeden weiteren angefangenen Monat Lagerkosten in Höhe von 1% des Netto-Vertragspreises, höchstens jedoch 5%, berechnen. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

                                                            7. Aufstellung und Montage

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart hat der AG auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig vor Montagebeginn an der Montagestelle bereitzustellen:

      Alle Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu       benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,

Die erforderlichen Bedarfsgegenstände, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen,

Strom (380V.25A, 230V), Beleuchtung und Wasseranschluß,

Für die Aufbewahrung von Fertigteilen und Geräten usw. genügend große, befestigte, ebene, trockene und verschließbare Lagerflächen. Der AG wird zum Schutz des Eigentums der AN die Maßnahmen treffen, die er zum Schutz des eigenen Eigentums ergreifen würde.

Vor Beginn der Montagearbeiten hat der AG die nötigen Angaben über die Lade verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

Der AG stellt sicher, dass die Bau-/Montagestelle witterungsunabhängig mit Schwerlasttransporten (20t) befahrbar und die An- und Abfahrtswege ausreichend geebnet sind.

Verzögern sich Aufstellung und Montage durch nicht von der AN zu vertretende Umstände, so hat der AG sämtliche dadurch entstehende Kosten, wie z.B. für Wartezeiten etc., zu tragen.

Eine Überprüfung der Vorleistungen des AG erfolgt gemeinsam mit der AN vor Beginn der Auftragsausführung. Die Parteien halten die Ergebnisse im Rahmen eines von beiden zu unterzeichnenden Protokolls fest.

                                                 8. Eigentumsvorbehalt

Die AN behält sich das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen bis zur vollständigen Bezahlung des AG vor, soweit da Eigentum nicht durch die Verbindung mit dem Grundstück kraft Gesetzes übergeht.

Sofern die AN den Vertrag wirksam gemäß Ziff. 15 kündigt, vereinbaren die Parteien ausdrücklich, dass die AN befugt ist, sämtliche bereits auf die Baustelle bzw. das Baugrundstück verbrachte Liefergegenstände zu entfernen bzw. zu demontieren und von dem Baugrundstück abzutrennen, auf die sich die von der AN ausgesprochene Kündigung erstreckt.

Der AG erklärt hinsichtlich der von der Kündigung gem. Ziff. 8.2 betroffenen und durch Verbindung mit dem Grundstück in sein Eigentum übergangenen Liefergegenstände im Falle der wirksamen Kündigung die sofortige Übereignung an die AN, die AN nimmt diese Erklärung des AG bereits jetzt an. Der AG ist jederzeit befugt, dies durch Zahlung abzuwenden.

Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die die AN aus der Geschäftsverbindung mit AG zustehen, Eigentum der AN. Dies gilt auch für künftige und bedingter Forderungen. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur Sicherung der Saldoforderung der AN (Kontokorrentvorbehalt). Übersteigt der Wert der für die AN bestehenden Sicherheiten die Forderungen der AN gegenüber dem AG um insgesamt 20%, gibt die AN auf Verlangen des AG Sicherheiten in entsprechender Höhe nach eigener Wahl frei.

Der AG ist nicht berechtigt, über Vorbehaltsware zu verfügen.

Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen durch den AG sind unzulässig, solange die gelieferte Ware noch im Eigentum der AN steht. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der AG die AN unverzüglich zu benachrichtigen.

Wird der Liefergegenstand mit einer anderen Sache des AG verbunden oder vermischt, so tritt der AG schon jetzt etwaig dadurch entstehende Forderungen oder Eigentums- und Miteigentumsrechte an dem neu entstandenen Gegenstand (in Höhe des Wertes der gelieferten Ware) an die AN ab.

Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den AG wird stets für die AN als Hersteller vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des AG an der Vorbehaltsware setzt sich an der umgebildeten Sache fort.

                                                   9. Abnahme

Die Abnahme hat durch den AG spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer Fertigstellung oder Schlussrechnung zu erfolgen. Jede Vertragspartei trägt die ihr durch die Abnahme entstehenden Kosten selbst. Sofern schriftlich nicht anders vereinbart, ist die Abnahme durch beide Parteien zu unterzeichnendes Protokoll zu Dokumentieren. Hat der AG die Leistung oder einen Teil der Leistung in Besitz genommen, so gilt die Abnahme nach Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen Mängel hat der AG sofort bei Bekannt werden zu melden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch die weiter Ausführung der Leistung der Prüfung unterzogen werden), sonst spätestens jedoch bei der, Abnahme schriftlich geltend zu machen.

Auf Verlangen der AN erfolgt eine gesonderte Abnahme von in sich abgrenzbaren/abgeschlossenen Teilen der Leistung (Zwischenabnahme). Diese ist durch ein von beiden Parteien zu erstellendes Protokoll zu dokumentieren.

Unterbleibt die Abnahme der Leistung oder Teilleistung gilt die Leistung oder Teilleistung nach Zugang der schriftlichen Fertigstellungsanzeige oder Schlussrechnung als abgenommen.

                                                              10. Mängelhaftung

Für alle durch die AN  erstellten Gewerke wird eine Garantie von fünf Jahren geleistet, im übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Mängel und Ansprüche sind innerhalb dieser Zeit anzumelden, um Gewährleistungseinschränkungen oder -verlust zu vermeiden. Nimmt der AG das Bauwerk in Benutzung, insbesondere ohne unsere ausdrückliche Freigabe, so gilt das Bauwerk als abgenommen. Werden Bauwerke vor deren Fetigstellung in Betrieb genommen, so gehen jegliche, Gewährleistungsansprüche an uns verloren.

Mutterboden und Humus werden vom AN nur nach äußerer Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, insbesondere Nährstoffgehalt und Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen.

Die AN haftet innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist für Mängel an dem Liefergegenstand nur in der Weise, dass der AN alle mangelhaften Lieferungen/Leistungen, sofern die Ursache des Mangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag, unentgeltlich nachbessert oder dafür Ersatz liefert. Dem AN ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der AG – unbeschadet der Schadensersatzansprüche gem. Ziffer 11 – vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern. Im Fall der Selbstvornahme aufgrund gesetzlicher Vorschriften durch den AG kann dieser Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Die AN übernimmt bei der Lieferung von ausgetauschten oder ersetzten Teilen/Geräten nur die Transportkosten für die preisgünstigste zweckmäßige Versandart ab Lager.

Die AN hat die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen Aufwendungen nicht zu tragen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, das Verbringen entspricht dem bestimmungsgemä0ßen Gebrauch der Sache.

Ansprüche aus Mängelhaftung und sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn,

der Einbau und die Inbetriebnahme nicht durch AN oder eine autorisierte Fachfirma erfolgen.

Eingriffe von nicht autorisierten Personen vorgenommen werden.

Marken, Gerätenummern oder Zulassungsnummern beschädigt werden.

Die Störungsursache auf unzulässige Bedienung bzw. Handhabung,

höhere Gewalt oder sonstige, von AN nicht zu vertretende Umstände

zurückzuführen ist.

Sie auf die Leistungsbeschreibung oder Anordnungen des AG, von diesem

gelieferte oder vorgeschriebene Stoffe oder Bauteile/Komponenten oder

die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmens zurückzuführen sind.

Weitergehende Ansprüche des AG – gleich aus welchen Rechtsgründen – sind ausgeschlossen. AN haftet deshalb auch nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind; insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des AG. Dies gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, soweit die Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, sowie dann nicht, wenn der AG aufgrund einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie gemäß §§ 443, 276 BGB Schadenersatz statt der Leistung geltend macht. In letztem Fall ist die Schadenersatzhaftung auf die Höhe des Gegenwertes des Liefergegenstandes begrenzt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Rückgriffsansprüche des AG gegen die AN gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers) bestehen nur insoweit, als der AG mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Für den Umfang des Rückgriffsanspruchs des AG gegen die AN gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziffer 10.3. entsprechend.

Eine Gewährleistung für den Wuchs von Pflanzen übernimmt die AN ausdrücklich nur, sofern der AG eine gesondert zu vereinbarende und zu vergütende Pflege der Vegetationsflächen nach Fertigstellung der Leistung bei der AN in Auftrag gibt.

                                                          11.  Haftung

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des AG (im Folgenden: Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gesetzlich gehaftet wird, z.B. nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit, wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

Soweit die Haftung der AN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung deren Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen.

Nutzungsrechte

Der AN bleibt Eigentümer sämtlicher für die Leistungserbringung erstellter und im Rahmen der Geschäftsbeziehungen dem AG überlassener Unterlagen, Zeichnungen, Planen, Datenblättern, Programmen/Software etc., soweit nicht schriftlich anders vereinbart. Die AN räumt dem AG daran ein auf die Durchführung des Vertrages beschränktes, nicht exklusives und nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Der AG darf die ihm zugänglich gemachten Unterlagen etc., nur im Hinblick auf die konkrete Umsetzung des Vertrages nutzen, d.h. er darf diese insbesondere nicht Dritten zur Nutzung überlassen. Die Veröffentlichung, Vervielfältigung, Änderung oder Benutzung zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck ist dem AG ohne Genehmigung nicht gestattet. Der AG ist nicht befugt, Dritten Rechte an den Unterlagen ohne schriftliche Zustimmung des AN einzuräumen.

                                                                   12. Unteraufträge

Die AN ist berechtigt, die ihr nach dem Vertrag obliegenden Leistungen auch durch Dritte erbringen zu lasse.

                                                                    13. Datenschutz

Die AN speichert lediglich Auftragsrelevante Daten  des AG und zwar ausschließlich für eigene Zwecke. Die AN unternimmt wirtschaftlich und technisch zumutbare und mögliche Vorkehrungen, um einen unbefugten Zugriff Dritter auf diese Daten zu verhindern. Eine Weitergabe an Dritte erfolgt ausschließlich soweit im Rahmen und zur Umsetzung/Durchführung der Beauftragung zwingend erforderlich.

                                                                     14. Kündigung

Die AN kann den Vertrag aus wichtigem Grund nach vorheriger Abmahnung ganz oder teilweise kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Einstellung der Zahlungen durch den AG oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Hinblick auf den AG. In diesem Fall ist jeder Anspruch des AG auf entgangenen Gewinn oder auf Schadenersatz wegen nicht vertragsgemäß erbrachter Leistungen ausgeschlossen. Die AN hat Anspruch auf angemessene Vergütung für die erbrachten Lieferungen/Leistungen. Etwaige bestehende Schadensersatzansprüche der AN bleiben hiervon unberührt.

Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

                                                                     15. Schlussbestimmungen; Anwendbares Recht

Erfüllungsort der Lieferungen/Leistungen ist der in der Auftragsbestätigung genannte Ort.

Es gilt deutsches Recht. Die Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11. April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) werden ausdrücklich ausgeschlossen.

Die Anwendung der Vorschriften der VOB/ B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die Ausführung von Bauleistungen) und VOB/ C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen für Bauleistungen) ist ausgeschlossen soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart.

Werden einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch anders lautende vertragliche Vereinbarungen ganz oder teilweise ersetzt oder sollten einzelne Regelungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen nicht berührt. Gleiches gilt im Hinblick auf etwaige Regelungslücken.