Impressum

Dominik Klein
Hei-Ga
Heim und Garten Service Dominik Klein
An der Halde 11
77767 Appenweier

Kontakt

Telefon: 078059185994
E-Mail: hei-ga.de

Umsatzsteuer-ID

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer gemäß § 27 a Umsatzsteuergesetz:
DE999999999

Angaben zur Berufs­haftpflicht­versicherung

Name und Sitz des Versicherers:
Generali Deutschland
76246 Karlsruhe

Geltungsraum der Versicherung:
Deutschland

Redaktionell verantwortlich

Julia Klein
An der Halde 11
77767 Appenweier

Verbraucher­streit­beilegung/Universal­schlichtungs­stelle

Wir sind nicht bereit oder verpflichtet, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.

Quelle: e-recht24.de

Heim- und Gartenbau Service Klein

Allgemeine Geschäftsbedingungen
Verkaufs- und Lieferbedingungen
Stand Oktober 2024
(für Verträge mit Verbrauchern/natürlichen Personen)

1.Allgemeines

„Auftragnehmerin ist die Fa. Hei-Ga Heim- & Gartenbau Service Klein (nachfolgend AN);
als „Auftraggeber/innen“ (nachfolgend AG) gilt der jeweilige Besteller.
Für sämtliche Verträge zwischen der AN und dem AG gelten ausschließlich diese
Allgemeinen Geschäftsbedingungen, soweit nicht anders vereinbart. Sie umfassen/regeln
die gesamte Geschäftsverbindung.
Abweichende oder ergänzende Bedingungen des AG und Hinweise hierauf werden von
der AN nicht anerkannt und gelten auch dann als zurückgewiesen, wenn diese
unwidersprochen bleiben.
Änderungen eines dem Geschäft zu Grunde liegenden Vertrages und/oder dieser
Allgemeinen Geschäftsbedingungen sowie Nebenabreden bedürfen der Schriftform und
der Unterzeichnung durch beide Parteien. Dies gilt auch für einen etwaigen Verzicht auf
das Schriftformerfordernis.

2.Vertragsabschluss

Sämtliche Angebote der AN sind freibleibend. Erst die vom AG an die AN gerichtete
Bestellung stellt ein Angebot zum Abschluss eines Vertrages über die/das bestellte
Ware/Leistung/Werk dar, wobei eine vertragliche Bindung erst durch ausdrückliche
schriftliche Auftragsbestätigung der AN und nicht z.B. bereits durch die bloße
Bestellbestätigung erfolgt.
Die Erfüllung der Liefer-/Leistungsverpflichtungen der AN setzt die rechtzeitige und
ordnungsgemäße Selbstbelieferung voraus (Selbstbelieferungsvorbehalt),solange die AN
im Zeitpunkt des Vertragsabschlusses nachweislich bereits ein kongruentes
Deckungsgeschäft mit seinem Lieferanten abgeschlossen hatte. Die AN verpflichtet sich
in diesem Fall, den AG unverzüglich über die Nichtverfügbarkeit zu unterrichten und auf
dessen Verlangen bereits erbrachte Leistungen unverzüglich zu erstatten.
Mitarbeiter und sonstige von der AN herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur
Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt.

3.Liefer-/Leistungsumfang

Die AN verpflichtet sich zur Lieferung/Leistung gemäß Auftragsbestätigung unter
Zugrundelegung evtl. zum Angebot gehörender Unterlagen wie Pläne, Zeichnungen,
technische Daten usw. sowie evtl. vom AG mitgeteilter Angaben und überreichter
Unterlagen (z.B. Lagepläne, Baubeschreibungen etc.). Vorgelegte Proben und Muster stellen
unverbindliche Anschauungsmuster dar.
Spätere zwingende Abweichungen von dem vertraglich vereinbarten Leistungsempfang
aufgrund von Auflagen der zuständigen Baubehörde bleiben vorbehalten, stellen keine
Mängel dar und sind von der AN nicht zu vertreten. Erforderliche Abweichungen werden in
Abstimmung mit dem AG umgesetzt und die vereinbarten Preise angemessen angepasst.
Verbesserungen oder Änderungen der Leistungen/Lieferungen durch die AN in Abweichung
von der Auftragsbestätigung sind zulässig, soweit diese gleichwertig und dem AG zumutbar
sind, z.B. technisch und fortschrittliche Konstruktionsänderungen.
Soweit dem AG zumutbar sind Teillieferungen zulässig.
Soweit nicht schriftlich anders vereinbart gehören nicht zum Leistungsumfang der

AN, Erlangung der Baugenehmigung, Durchführung der amtl. Vermessung,
Behördenkontakte, Einrichtung der Baustelle (inkl. Licht , Wasser, Strom), Erdarbeiten,
Fertigstellung der Stützfundamente und Wandsockel, Erstellen der Statik für Fundamente
und Betonsohle, Prüf- und Statik Gebühren, Abbruch- und Stemmarbeiten, Entsorgung von
Schutt und Baumaterialresten, Schallmessungen, hydraulische Berechnungen, Blitzschutz,
Brandschutzgutachten, Bodengutachten/-proben/-entsorgung etc.,
Grundstückserschließung, Achsen- und Gebäudeeinmessungen, Entwässerung,
Bauherrenhaftpflichtversicherung, Bauwesenversicherung, Versicherung gegen Diebstahl
und Vandalismus, Baustraßen, Gehwegüberfahrten, Baumschutz, Erstellung von
Planungsunterlagen, wasserrechtliche Genehmigungen, Fällgenehmigungen, Anträge auf
Sondernutzung nach dem Straßen- und Wegerecht, Lagergenehmigungen, Anträge auf
polizeiliche Verkehrssicherungsmaßnahmen o.ä..

4.Preise; Zahlung

Soweit nicht schriftlich anders vereinbart, gelten die Preise der AN in Euro zzgl. gesetzl.
anfallender Mehrwertsteuer (MwSt.) und aller sonstiger Nebenkosten, wie z.B. für Montage,
Transport, Fracht, Versicherung, Zoll usw..
Sofern nicht schriftlich anders vereinbart, wählt die AN den für den AG günstigsten Versandbzw. Transportweg.
Auf schriftliches Verlagen und Kosten des AG werden Lieferungen der AN gegen die üblichen
Transport-/Versandrisiken versichert. Montage und Einweisungen sind vom AG gesondert
schriftlich in Auftrag zu geben und werden zusätzlich in Rechnung gestellt.
Preisänderungen aufgrund sich ändernder Materialpreise, Währungsschwankungen etc.
berechtigen die AN zu einer angemessenen Preisanpassung, sofern sich aus vom AG zu
vertretenen Gründen der Beginn der Leistungsausführung/die Lieferung nach dem
vereinbarten Ausführungsbeginn/Liefertermin verzögert. Preiserhöhungen sind auch möglich, wenn sich nach Vertragsabschluss bestimmte Erschwernisse für die
Leistungserbringung ergeben, die vor Angebotsabgabe dem AN nicht bekannt waren. Bei
Aufträgen, welche in einer Entfernung von mindestens 30 Km Entfernung
(Straßenentfernung) vom Sitz der Firma Gartenbau Klein abgewickelt werden, erhält sich die
AN die Erhebung einer Anfahrtspauschale in Höhe von 0,90 €/km pro Kalendertag vor. Die
Stundenaufteilung der eingesetzten Mitarbeiter (Fachkraft/Helfer) kann bei Notwendigkeit
variieren.
Der vereinbarte Preis wird zur Zahlung fällig, sofern nicht ausdrücklich schriftlich anders
vereinbart- in Höhe von 50% der Auftragssumme inkl. MwSt. vor Beginn der Bautätigkeit und
die Restzahlung in Teilen bei Fertigstellung der einzelnen Bauabschnitte und nach Abschluss.
Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt erforderlich,
bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des AN erst während der
Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem AG unverzüglich zu melden. Sofern es sich
dabei um unbedingt erforderliche bzw. unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine
Kostenüberschreitung von mehr als 15% der Angebotssumme bewirken, muss der AG diese
vor Durchführung der Maßnahme genehmigen. Nur nach erfolgter Genehmigung ist der AG
verpflichtet, die Mehrkosten zu bezahlen. Ansonsten kann der Auftraggeber wegen diesem
Grund vom Vertrag zurücktreten. Für diesen Fall sind die bis dahin geleisteten Arbeiten
entsprechend zu vergüten. Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 15% steht dem
AG ein Sonderkündigungsrecht nicht zu. Der AG verpflichtet sich, die Mehrkosten innerhalb
dieses Rahmens zu übernehmen.

5.Aufrechnung/Zurückhaltung/Verzug

Gegenüber den Zahlungsansprüchen der AN ist die Aufrechnung wie auch die
Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ausgeschlossen, es sei denn, es handelt
sich im Falle der Aufrechnung um eine unbestrittene, rechtskräftig festgestellte oder
entscheidungsreife Forderung oder, hinsichtlich der Geltendmachung eines
Zurückbehaltungsrechtes, um eine Forderung aus demselben Vertragsverhältnis.
Bei Eintritt des Zahlungsverzuges ist die AN berechtigt, auf die fälligen Beträge die
gesetzlichen Verzugszinsen gemäß § 288 BGB in Rechnung zu stellen. Die Geltendmachung
eines höheren Verzugsschadens bleibt vorbehalten, wie dem AG der Nachweis, dass der
Schaden geringer ist. Zur Erfüllung noch ausstehender Lieferungen und Leistungen im
Rahmen der gesamten Geschäftsbeziehungen ist die AN dann nur noch gegen Vorauszahlung
oder Sicherheitsleistung verpflichtet.

6.Lieferfristen und Höhere Gewalt

Sämtliche Angaben zu Verfügbarkeit, Versand, Lieferzeit, Zustellung oder Fertigstellung einer
Lieferung/Leistung sind lediglich voraussichtliche Angaben und ungefähre Richtwerte. Sie
stellen keine verbindlichen bzw. garantierten Liefer- oder Fertigstellungstermine dar, sofern
nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart. Der Ausführungszeitpunkt ist
witterungsabhängig. Für Verzögerungen durch Dritte (z.B. Materiallieferungen) übernimmt
die AN keine Haftung

Die Vereinbarung von Liefer-/Fertigstellungsterminen oder -fristen bedarf der Schriftform.
Die Liefer-/Fertigstellungsfrist beginnt sofern nicht anders schriftlich vereinbart mit dem
Datum der Auftragsbestätigung, jedoch nicht vor rechtzeitigem Eingang sämtlicher im
Verantwortungsbereich des AG liegender und notwendigerweise vor Beginn der
Leistungsausführung zu beschaffender Unterlagen, Plänen, Genehmigungen, Freigaben,
Statik Prüfung, Vermessungen etc., abschließender technischer Klärung sowie nicht bevor
die jeweils erforderlichen Abnahme-bestätigungen der Vorgewerke vorliegen. Gleiches gilt,
solange der AG notwendige Vorleistungen i.S.v. Ziff. 7 nicht rechtzeitig erbringt.
Im Falle einer von der AN nicht zu vertretenden Verzögerung verlängert sich der vereinbarte
Lieferzeitraum entsprechend. Die der AN hierdurch entstehenden Kosten trägt der AG,
sofern er die Verzögerung zu vertreten hat.
Eine Lieferfrist gilt, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, als eingehalten, wenn bis zu
deren Ablauf der Liefergegenstand versandt worden ist.
Bei nicht rechtzeitiger oder ordnungsgemäßer Belieferung der AN
(Selbstbelieferungsvorbehalt) verlängern sich die Liefer/Fertigstellungsfristen bzw.-termine
angemessen, sofern die Parteien übereinstimmend am Vertrag festhalten.
Sofern sich der AG mit der Annahme der Lieferungen/Leistungen in Verzug befindet, ist die
AN berechtigt, die erneute Anlieferung nur gegen Vorauszahlung einschließlich des durch die
vorherige Nichtannahme entstandenen Schadens oder gegen Sicherheitsleistung in gleicher
Höhe auszuführen.

Im Falle höherer Gewalt ist die AN für die Dauer der Auswirkungen und, wenn diese zur
Unmöglichkeit der Leistung führt, insgesamt und endgültig von ihrer Liefer- und
Leistungspflicht befreit. Für den AG sind in diesen Fällen Schadensersatzansprüche
ausgeschlossen. Als höhere Gewalt gelten alle außerhalb des Einflussbereiches der Parteien
liegenden, unvorhersehbaren Ereignisse, deren Auswirkungen auf die zu erfüllenden
vertraglichen Pflichten auch durch zumutbare Bemühungen der Parteien nicht verhindert
werden können, wie z.B. Krieg oder kriegsähnliche Zustände, Naturkatastrophen, Sabotagen
u.ä..
Eine Verschiebung des vereinbarten Liefer-/Fertigstellungstermins auf Veranlassung des AG
um bis zu einem Monat ist für den AG kostenfrei. Im Falle einer darüber hinausgehenden
weiteren Verschiebung kann die AN dem AG für jeden weiteren angefangenen Monat
Lagerkosten in Höhe von 1% des Netto-Vertragspreises, höchstens jedoch 5%, berechnen.
Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien
unbenommen.

7.Aufstellung und Montage

Soweit nichts anderes schriftlich vereinbart hat der AG auf seine Kosten zu übernehmen und
rechtzeitig vor Montagebeginn an der Montagestelle bereitzustellen:
Alle Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten
Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge,
Die erforderlichen Bedarfsgegenstände, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen,

Strom (380V.25A, 230V), Beleuchtung und Wasseranschluss,
Für die Aufbewahrung von Fertigteilen und Geräten usw. genügend große, befestigte,
ebene, trockene und verschließbare Lagerflächen. Der AG wird zum Schutz des Eigentums
der AN die Maßnahmen treffen, die er zum Schutz des eigenen Eigentums ergreifen würde.
Vor Beginn der Montagearbeiten hat der AG die nötigen Angaben über die Lade verdeckt
geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen
statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.
Der AG stellt sicher, dass die Bau-/Montagestelle witterungsunabhängig mit
Schwerlasttransporten (20t) befahrbar und die An- und Abfahrtswege ausreichend geebnet
sind.
Verzögern sich Aufstellung und Montage durch nicht von der AN zu vertretende Umstände,
so hat der AG sämtliche dadurch entstehende Kosten, wie z.B. für Wartezeiten etc., zu
tragen.
Eine Überprüfung der Vorleistungen des AG erfolgt gemeinsam mit der AN vor Beginn der
Auftragsausführung. Die Parteien halten die Ergebnisse im Rahmen eines von beiden zu
unterzeichnenden Protokolls fest.

8.Eigentumsvorbehalt

Die AN behält sich das Eigentum an sämtlichen Liefergegenständen bis zur vollständigen
Bezahlung des AG vor, soweit da Eigentum nicht durch die Verbindung mit dem Grundstück
kraft Gesetzes übergeht.
Sofern die AN den Vertrag wirksam gemäß Ziff. 15 kündigt, vereinbaren die Parteien
ausdrücklich, dass die AN befugt ist, sämtliche bereits auf die Baustelle bzw. das
Baugrundstück verbrachte Liefergegenstände zu entfernen bzw. zu demontieren und von
dem Baugrundstück abzutrennen, auf die sich die von der AN ausgesprochene Kündigung
erstreckt.
Der AG erklärt hinsichtlich der von der Kündigung gem. Ziff. 8.2 betroffenen und durch
Verbindung mit dem Grundstück in sein Eigentum übergangenen Liefergegenstände im Falle
der wirksamen Kündigung die sofortige Übereignung an die AN, die AN nimmt diese
Erklärung des AG bereits jetzt an. Der AG ist jederzeit befugt, dies durch Zahlung
abzuwenden.
Sämtliche gelieferten Waren bleiben bis zur Erfüllung sämtlicher Ansprüche, die die AN aus
der Geschäftsverbindung mit AG zustehen, Eigentum der AN. Dies gilt auch für künftige und
bedingter Forderungen. Bei laufender Rechnung dient das vorbehaltene Eigentum zur
Sicherung der Saldoforderung der AN (Kontokorrentvorbehalt). Übersteigt der Wert der für
die AN bestehenden Sicherheiten die Forderungen der AN gegenüber dem AG um insgesamt
20%, gibt die AN auf Verlangen des AG Sicherheiten in entsprechender Höhe nach eigener
Wahl frei.
Der AG ist nicht berechtigt, über Vorbehaltsware zu verfügen.
Verpfändungen und Sicherheitsübereignungen durch den AG sind unzulässig, solange die
gelieferte Ware noch im Eigentum der AN steht. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen
Dritter hat der AG die AN unverzüglich zu benachrichtigen.

Wird der Liefergegenstand mit einer anderen Sache des AG verbunden oder vermischt, so
tritt der AG schon jetzt etwaig dadurch entstehende Forderungen oder Eigentums- und
Miteigentumsrechte an dem neu entstandenen Gegenstand (in Höhe des Wertes der
gelieferten Ware) an die AN ab.
Die Verarbeitung oder Umbildung der Vorbehaltsware durch den AG wird stets für die AN als
Hersteller vorgenommen. Das Anwartschaftsrecht des AG an der Vorbehaltsware setzt sich
an der umgebildeten Sache fort.

9.Abnahme

Die Abnahme hat durch den AG spätestens innerhalb von 14 Tagen nach Zugang einer
Fertigstellung oder Schlussrechnung zu erfolgen. Jede Vertragspartei trägt die ihr durch die
Abnahme entstehenden Kosten selbst. Sofern schriftlich nicht anders vereinbart, ist die
Abnahme durch beide Parteien zu unterzeichnendes Protokoll zu Dokumentieren. Hat der
AG die Leistung oder einen Teil der Leistung in Besitz genommen, so gilt die Abnahme nach
Beginn der Benutzung als erfolgt. Vorbehalte wegen Mängel hat der AG sofort bei Bekannt
werden zu melden (insbesondere bei Teilen der Leistung, die durch die weiter Ausführung
der Leistung der Prüfung unterzogen werden), sonst spätestens jedoch bei der, Abnahme
schriftlich geltend zu machen

Auf Verlangen der AN erfolgt eine gesonderte Abnahme von in sich
abgrenzbaren/abgeschlossenen Teilen der Leistung (Zwischenabnahme). Diese ist durch ein
von beiden Parteien zu erstellendes Protokoll zu dokumentieren.
Unterbleibt die Abnahme der Leistung oder Teilleistung gilt die Leistung oder Teilleistung
nach Zugang der schriftlichen Fertigstellungsanzeige oder Schlussrechnung als abgenommen.

10.Mängelhaftung

Für alle durch die AN erstellten Gewerke wird eine Garantie von fünf Jahren geleistet, im
übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsfristen. Mängel und Ansprüche sind
innerhalb dieser Zeit anzumelden, um Gewährleistungseinschränkungen oder -verlust zu
vermeiden. Nimmt der AG das Bauwerk in Benutzung, insbesondere ohne unsere
ausdrückliche Freigabe, so gilt das Bauwerk als abgenommen. Werden Bauwerke vor deren
Fertigstellung in Betrieb genommen, so gehen jegliche, Gewährleistungsansprüche an uns
verloren.
Mutterboden und Humus werden vom AN nur nach äußerer Struktur und Beschaffenheit
geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, insbesondere Nährstoffgehalt und
Schädlingsfreiheit, wird keine Haftung übernommen.
Die AN haftet innerhalb der gesetzlichen Verjährungsfrist für Mängel an dem
Liefergegenstand nur in der Weise, dass der AN alle mangelhaften Lieferungen/Leistungen,
sofern die Ursache des Mangels bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag,
unentgeltlich nachbessert oder dafür Ersatz liefert. Dem AN ist Gelegenheit zur
Nacherfüllung innerhalb einer angemessenen Frist zu gewähren. Schlägt die Nacherfüllung
fehl, kann der AG – unbeschadet der Schadensersatzansprüche gem. Ziffer 11 – vom Vertrag
zurücktreten oder die Vergütung mindern. Im Fall der Selbstvornahme aufgrund gesetzlicher
Vorschriften durch den AG kann dieser Ersatz der erforderlichen Aufwendungen verlangen.

Die AN übernimmt bei der Lieferung von ausgetauschten oder ersetzten Teilen/Geräten nur
die Transportkosten für die preisgünstigste zweckmäßige Versandart ab Lager.
Die AN hat die zum Zwecke der Nachbesserung oder Ersatzlieferung erforderlichen
Aufwendungen nicht zu tragen, soweit die Aufwendungen sich erhöhen, weil die gekaufte
Sache nach der Lieferung an einen anderen Ort verbracht worden ist, es sei denn, das
Verbringen entspricht dem bestimmungsgemä0ßen Gebrauch der Sache.
Ansprüche aus Mängelhaftung und sonstige Ansprüche sind ausgeschlossen, wenn,
der Einbau und die Inbetriebnahme nicht durch AN oder eine autorisierte Fachfirma
erfolgen.
Eingriffe von nicht autorisierten Personen vorgenommen werden.
Marken, Gerätenummern oder Zulassungsnummern beschädigt werden.
Die Störungsursache auf unzulässige Bedienung bzw. Handhabung,
höhere Gewalt oder sonstige, von AN nicht zu vertretende Umstände
zurückzuführen ist.
Sie auf die Leistungsbeschreibung oder Anordnungen des AG, von diesem
gelieferte oder vorgeschriebene Stoffe oder Bauteile/Komponenten oder
die Beschaffenheit der Vorleistung eines anderen Unternehmens zurückzuführen sind.

Weitergehende Ansprüche des AG – gleich aus welchen Rechtsgründen – sind
ausgeschlossen. AN haftet deshalb auch nicht für Schäden, die nicht am Liefergegenstand
selbst entstanden sind; insbesondere nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige
Vermögensschäden des AG. Dies gilt nicht bei Verletzung des Lebens, des Körpers, der
Gesundheit oder der Freiheit, bei arglistigem Verschweigen des Mangels, soweit die
Schadensursache auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit beruht, sowie dann nicht, wenn der
AG aufgrund einer Beschaffenheits- oder Haltbarkeitsgarantie gemäß §§ 443, 276 BGB
Schadenersatz statt der Leistung geltend macht. In letztem Fall ist die Schadenersatzhaftung
auf die Höhe des Gegenwertes des Liefergegenstandes begrenzt. Eine Änderung der
Beweislast zum Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Rückgriffsansprüche des AG gegen die AN gemäß § 478 BGB (Rückgriff des Unternehmers)
bestehen nur insoweit, als der AG mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen
Mängelansprüche hinausgehende Vereinbarung getroffen hat. Für den Umfang des
Rückgriffsanspruchs des AG gegen die AN gemäß § 478 Abs. 2 BGB gilt ferner Ziffer 10.3.
entsprechend.
Eine Gewährleistung für den Wuchs von Pflanzen übernimmt die AN ausdrücklich nur, sofern
der AG eine gesondert zu vereinbarende und zu vergütende Pflege der Vegetationsflächen
nach Fertigstellung der Leistung bei der AN in Auftrag gibt.

11.Haftung

Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche des AG (im Folgenden:
Schadensersatzansprüche), gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus unerlaubter
Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gesetzlich gehaftet wird, z.B.
nach dem Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit,
wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder wegen Verletzung
wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt,
soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt oder wegen der Verletzung des
Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Eine Änderung der Beweislast zum
Nachteil des AG ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
Soweit die Haftung der AN ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die
persönliche Haftung deren Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und
Erfüllungsgehilfen.
Nutzungsrechte
Der AN bleibt Eigentümer sämtlicher für die Leistungserbringung erstellter und im Rahmen
der Geschäftsbeziehungen dem AG überlassener Unterlagen, Zeichnungen, Planen,
Datenblättern, Programmen/Software etc., soweit nicht schriftlich anders vereinbart. Die AN
räumt dem AG daran ein auf die Durchführung des Vertrages beschränktes, nicht exklusives
und nicht übertragbares Nutzungsrecht ein. Der AG darf die ihm zugänglich gemachten
Unterlagen etc., nur im Hinblick auf die konkrete Umsetzung des Vertrages nutzen, d.h. er
darf diese insbesondere nicht Dritten zur Nutzung überlassen. Die Veröffentlichung,
Vervielfältigung, Änderung oder Benutzung zu einem anderen als dem vereinbarten Zweck
ist dem AG ohne Genehmigung nicht gestattet. Der AG ist nicht befugt, Dritten Rechte an
den Unterlagen ohne schriftliche Zustimmung des AN einzuräumen.

12.Unteraufträge

Die AN ist berechtigt, die ihr nach dem Vertrag obliegenden Leistungen auch durch Dritte
erbringen zu lasse.

13.Datenschutz

Die AN speichert lediglich Auftragsrelevante Daten des AG und zwar ausschließlich für
eigene Zwecke. Die AN unternimmt wirtschaftlich und technisch zumutbare und mögliche
Vorkehrungen, um einen unbefugten Zugriff Dritter auf diese Daten zu verhindern. Eine
Weitergabe an Dritte erfolgt ausschließlich soweit im Rahmen und zur
Umsetzung/Durchführung der Beauftragung zwingend erforderlich.

14.Kündigung

Die AN kann den Vertrag aus wichtigem Grund nach vorheriger Abmahnung ganz oder
teilweise kündigen. Als wichtiger Grund gilt insbesondere die Einstellung der Zahlungen
durch den AG oder die Eröffnung des Insolvenzverfahrens im Hinblick auf den AG. In diesem
Fall ist jeder Anspruch des AG auf entgangenen Gewinn oder auf Schadenersatz wegen nicht
vertragsgemäß erbrachter Leistungen ausgeschlossen. Die AN hat Anspruch auf
angemessene Vergütung für die erbrachten Lieferungen/Leistungen. Etwaige bestehende
Schadensersatzansprüche der AN bleiben hiervon unberührt.

Jede Kündigung bedarf der Schriftform.

15.Schlussbestimmungen; Anwendbares Recht

Erfüllungsort der Lieferungen/Leistungen ist der in der Auftragsbestätigung genannte Ort.
Es gilt deutsches Recht. Die Vorschriften des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11 April 1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) werden
ausdrücklich ausgeschlossen.
Die Anwendung der Vorschriften der VOB/ B (Allgemeine Vertragsbedingungen für die
Ausführung von Bauleistungen) und VOB/ C (Allgemeine Technische Vertragsbedingungen
für Bauleistungen) ist ausgeschlossen soweit nicht schriftlich ausdrücklich anders vereinbart.
Werden einzelne Regelungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen durch anders
lautende vertragliche Vereinbarungen ganz oder teilweise ersetzt oder sollten einzelne
Regelungen ganz oder teilweise unwirksam oder nichtig sein oder werden, wird dadurch die
Wirksamkeit der übrigen nicht berührt. Gleiches gilt im Hinblick auf etwaige
Regelungslücken